CLP Anmeldung

 

Die neuen Regeln für Einstufung (Etiketten und Datenblätter) gemäß CLP treten am 1. Dezember 2010 für reine Stoffe und 1. Juni 2015 für Gemische in Kraft. Importeure und Hersteller in der EU müssen aber spätestens am 3. Januar 2011 Einstufungen und Kennzeichnungen von sämtlichen Gefahrstoffen zum europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Finland anmelden.

 

Was muss angemeldet werden? 

 

Sämtliche gefährliche (eingestufte) Stoffe, die vor 1. Dezember 2010 auf dem Markt sind, müssen spätestens am 3. Januar 2011 angemeldet werden.

Stoffe, die nach 1. Dezember 2010 vermarktet werden, müssen spätestens einen Monat nach Vermarktung angemeldet werden.

Reine Stoffe und Stoffen, die einen Teil von Mischungen/Produkten sind - ungeachtet der Menge - müssen notifiziert werden (Stoffe in Mischungen müssen aber nur notifiziert werden, wenn der Gehalt dieses Stoffs einen Einfluss auf dem Gemisch hat).

 

Erzeugnisse

 

Als Hersteller oder Importeur von einem Erzeugnis ist CLP nur für Sie relevant, wenn Sie ein explosives Erzeugnis herstellt oder importiert, oder wenn REACH die Registrierung oder Benachrichtigung eines Stoffs in einem Erzeugnis erfordert (beabsichtigte Freigabe vom Gehalt des chemischen Stoffs > 0,1 w/w % und > 1 Tonne des Stoffs wird pro Jahr importiert/hergestellt).

 

Wer muss anmelden?

 

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Wo soll man anmelden?

 

Die Anmeldung muss bei der ECHA vorgenommen werden. Diese Agentur bildet und wartet ein Verzeichnis über angemeldete Einstufungen und Kennzeichnungen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank. Diese existiert parallel mit "Die Liste über harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen von Gefahrstoffen".

 

Was muss die Anmeldung enthalten?

 

  • Firmenname 
  • Die Identität des Stoffs
  • Die Einstufung des Stoffs gemäß CLP
  • Der Grund warum gewisse Einstufungen nicht angegeben sind
  • Spezifische Konzentrationsgrenzen und M-faktoren des Stoffs
  • Kennzeichnungselemente.

 

CLP Beratung und Leistungen

 

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Neuigkeiten:

 

 

> www.bureauveritas.dk

  

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